4.3. 4.3.1. Die Beklagte beruft sich für die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung auf die Bestimmungen A2 Abs. 3 sowie D4 der AVB (vgl. Klageantwort Rz. 10 f.). Nach der Bestimmung A2 Abs. 3 ist Arbeitsunfähigkeit die volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Als solche gelten Tätigkeiten, die dem Versicherten aufgrund seiner Ausbildung sowie seiner physischen und intellektuellen Eignung, auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt, erfahrungsgemäss tatsächlich zugänglich sind (KB 8/6).