am 6. Oktober 2022 noch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abgeben können (Klage Rz. 22). Aufgrund einer späteren RAD-Stellungnahme sei sodann eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zumindest bis und mit Dezember 2022 ausgewiesen (Replik Rz. 17-20). Darüber hinaus habe die Beklagte auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger reale Chancen auf eine Anstellung hätte; seine Jobbemühungen seien bislang erfolglos geblieben (Klage Rz. 24-26; Replik Rz.