19, 22 f.). Zusammengefasst seien auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, um den Kläger per 1. Januar 2023 leistungsausschliessend auf die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit zu verweisen (Klageantwort Rz. 25-27; Duplik Rz. 14-20). 4.2.2. Der Kläger wendet demgegenüber ein, die Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung aufgrund der Schadenminderungspflicht nach Art. 38a VVG seien nicht erfüllt (Klage Rz. 11, 13). Es liege weder ein stabiler Gesundheitszustand vor, noch sei eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erstellt (Klage Rz. 13, 22 f.). So habe insbesondere etwa der RAD-Arzt -6-