den in Fällen mit einer Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer auch die zumutbaren Tätigkeiten in anderen Berufen berücksichtigt (Klageantwort Rz. 10). Eine solche ergebe sich auch aus den Einschätzungen anderer Ärzte als dem beratenden Arzt der Beklagten (Klageantwort Rz. 12; Duplik Rz. 5-17). Die Beklagte verweist dabei auf diverse Arztberichte der Behandler des Klägers (Klageantwort Rz. 14-16, 18, 20-24) sowie die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle (Klageantwort Rz. 19, 22 f.).