4.2. 4.2.1. Die Beklagte bringt dazu zusammengefasst vor, die Abklärungen bei ihrem beratenden Arzt hätten eine volle Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer adaptierten körperlich leichten Tätigkeit mit abwechselnder Belastung ergeben. Zum Zeitpunkt ihres Schreibens vom 21. September 2022 sei das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der C._____ AG bereits beendet gewesen (Klageantwort Rz. 9 f.). Gemäss Bestimmung A2 Abs. 3 der AVB würden in Fällen mit einer Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer auch die zumutbaren Tätigkeiten in anderen Berufen berücksichtigt (Klageantwort Rz. 10).