4. 4.1. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass der Kläger in der vorliegend interessierenden Zeitspanne in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig war (Klage Rz. 21; vgl. Klageantwort Rz. 10, 16 f.). Streitig ist hingegen, ob die Beklagte einen Taggeldanspruch des Klägers für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 zu Recht verneint hat, weil dieser vor dem Hintergrund seiner Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre, per 1. Januar 2023 eine seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im Pensum von 100 % aufzunehmen (Klage Rz. 11 ff.; Klageantwort Rz. 9 ff.).