2. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers hat mit der Beklagten eine Kollektiv- Krankentaggeldversicherung (aaa, Klageantwortbeilage [AB] 1) abgeschlossen. Massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 2015; Klagebeilage [KB] 8). 3. 3.1. Krankentaggeldversicherungen nach VVG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteile des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1; 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1).