1. Der Kläger macht einen Taggeldanspruch aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2023 geltend und fordert von der Beklagten eine Gesamtzahlung von Fr. 8'590.50 zzgl. Verzugszins von 5 % ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats für die für den Vormonat zustehenden Taggelder. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger für diesen Zeitraum Anspruch auf Taggeldzahlungen hat.