2.3. Die Parteien hielten mit Replik vom 12. Februar und Duplik vom 23. Mai 2023 an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. September 2024 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Mit Eingaben vom 24. und 26. September 2024 teilten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: