2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass mit vorliegender Klage im Sinne einer (unechten) Teilklage nur der fällige Teil des Anspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten betreffend Krankentaggeldversicherung eingeklagt wird und somit weitere Forderungen aus dem Versicherungsverhältnis für die Periode ab 1. April 2023 für die maximale Leistungsdauer von 730 Tagen vorbehalten bleiben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 30. Oktober 2023 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kostenfolge zulasten des Klägers.