Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2023.15 / nb / nl Art. 93 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Kläger A._____ vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beklagte B._____ AG vertreten durch lic. iur. Matthias Steiner, Rechtsanwalt, Steinentorstrasse 13, Postfach, 4010 Basel Gegenstand Klageverfahren betreffend VVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger war von 1. Mai 2015 bis 31. August 2022 als Produktionsmitar- beiter bei der C._____ AG in Z._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten kollektivkrankentaggeldversichert. Die Beklagte er- brachte ab dem 3. Februar 2022 auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ba- sierende Taggelder, deren weitere Ausrichtung über den 31. Dezember 2022 hinaus sie mit Schreiben vom 21. September 2022 ablehnte. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. April 2023 erhob der Kläger am Versicherungsgericht Klage mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die vertraglich zugesicher- ten Krankentaggelder basierend auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023, mindestens CHF 8'590.50 (90 x 95.45), nebst Zins zu 5 % auf CHF 2'958.95 ab 1. Februar 2023, auf CHF 2'672.60 ab 1. März 2023 und auf CHF 2'958.95 ab 1. April 2023 zu bezahlen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass mit vorliegender Klage im Sinne einer (unechten) Teilklage nur der fällige Teil des Anspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten betreffend Krankentaggeldversiche- rung eingeklagt wird und somit weitere Forderungen aus dem Versiche- rungsverhältnis für die Periode ab 1. April 2023 für die maximale Leis- tungsdauer von 730 Tagen vorbehalten bleiben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 30. Oktober 2023 die voll- umfängliche Abweisung der Klage unter Kostenfolge zulasten des Klägers. 2.3. Die Parteien hielten mit Replik vom 12. Februar und Duplik vom 23. Mai 2023 an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. September 2024 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Haupt- verhandlung verzichteten. Mit Eingaben vom 24. und 26. September 2024 teilten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptver- handlung mit. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger macht einen Taggeldanspruch aufgrund einer vollen Arbeitsun- fähigkeit in der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter im Zeitraum vom 1. Ja- nuar bis 31. März 2023 geltend und fordert von der Beklagten eine Gesamt- zahlung von Fr. 8'590.50 zzgl. Verzugszins von 5 % ab dem 1. des jeweili- gen Folgemonats für die für den Vormonat zustehenden Taggelder. Zwi- schen den Parteien ist strittig, ob der Kläger für diesen Zeitraum Anspruch auf Taggeldzahlungen hat. 2. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers hat mit der Beklagten eine Kollektiv- Krankentaggeldversicherung (aaa, Klageantwortbeilage [AB] 1) abge- schlossen. Massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere auch die Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (AVB, Ausgabe 2015; Klagebeilage [KB] 8). 3. 3.1. Krankentaggeldversicherungen nach VVG werden in ständiger bundesge- richtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteile des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1; 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1). Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privat- rechtlicher Natur. Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). 3.2. In Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich dabei um die beschränkte bzw. soziale Untersuchungsmaxime. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsma- xime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhand- lungsmaxime, die im ordentlichen Verfahren anwendbar ist, haben die Par- teien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten. Das Gericht hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendigen Behauptun- gen aufgestellt und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu durchforsten, um Beweismittel -4- zugunsten einer Partei zu suchen (BGE 141 III 569 E. 2.3.2 S. 5.7.6 mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derje- nige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Be- weislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts- hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An- spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestrei- tet (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242; 130 III 321 E. 3.1 S. 323). 3.3.2. Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Re- gel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begüns- tigte – die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung be- rechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereig- nisses: Art. 14 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). 3.3.3. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 183 E. 3e S. 188; Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.3). 3.4. Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen bedarf es, wie für Zivilverfah- ren üblich, grundsätzlich des vollen Beweises. Nach dem Regelbeweis- mass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 719). Wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen wer- den können, gelangt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zur Anwendung (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324 f.). Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für die Richtigkeit der -5- Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325; Urteil des Bundesgerichts 4A_458/2008 vom 21. Januar 2009 E. 2.3). 4. 4.1. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass der Kläger in der vorliegend interessierenden Zeitspanne in der angestammten Tätigkeit als Produkti- onsmitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig war (Klage Rz. 21; vgl. Klageant- wort Rz. 10, 16 f.). Streitig ist hingegen, ob die Beklagte einen Taggeldan- spruch des Klägers für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 zu Recht verneint hat, weil dieser vor dem Hintergrund seiner Schadenmin- derungspflicht gehalten gewesen wäre, per 1. Januar 2023 eine seinen ge- sundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im Pensum von 100 % aufzunehmen (Klage Rz. 11 ff.; Klageantwort Rz. 9 ff.). Bei der Ver- letzung der Schadenminderungspflicht handelt es sich um eine leistungs- aufhebende Tatsache, sodass die Beklagte hierfür behauptungs- und be- weispflichtig ist (vgl. E. 3.3.). 4.2. 4.2.1. Die Beklagte bringt dazu zusammengefasst vor, die Abklärungen bei ihrem beratenden Arzt hätten eine volle Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer adaptierten körperlich leichten Tätigkeit mit abwechselnder Belastung er- geben. Zum Zeitpunkt ihres Schreibens vom 21. September 2022 sei das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der C._____ AG bereits beendet gewe- sen (Klageantwort Rz. 9 f.). Gemäss Bestimmung A2 Abs. 3 der AVB wür- den in Fällen mit einer Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer auch die zumut- baren Tätigkeiten in anderen Berufen berücksichtigt (Klageantwort Rz. 10). Eine solche ergebe sich auch aus den Einschätzungen anderer Ärzte als dem beratenden Arzt der Beklagten (Klageantwort Rz. 12; Duplik Rz. 5-17). Die Beklagte verweist dabei auf diverse Arztberichte der Behandler des Klägers (Klageantwort Rz. 14-16, 18, 20-24) sowie die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle (Klageantwort Rz. 19, 22 f.). Zusammengefasst seien auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, um den Kläger per 1. Januar 2023 leistungsausschliessend auf die Auf- nahme einer angepassten Tätigkeit zu verweisen (Klageantwort Rz. 25-27; Duplik Rz. 14-20). 4.2.2. Der Kläger wendet demgegenüber ein, die Voraussetzungen für eine Leis- tungsverweigerung aufgrund der Schadenminderungspflicht nach Art. 38a VVG seien nicht erfüllt (Klage Rz. 11, 13). Es liege weder ein stabiler Ge- sundheitszustand vor, noch sei eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig- keit erstellt (Klage Rz. 13, 22 f.). So habe insbesondere etwa der RAD-Arzt -6- am 6. Oktober 2022 noch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in ange- passter Tätigkeit abgeben können (Klage Rz. 22). Aufgrund einer späteren RAD-Stellungnahme sei sodann eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zumindest bis und mit Dezember 2022 ausgewiesen (Replik Rz. 17-20). Darüber hinaus habe die Beklagte auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger reale Chancen auf eine Anstellung hätte; seine Jobbemü- hungen seien bislang erfolglos geblieben (Klage Rz. 24-26; Replik Rz. 21 f.). Auch sei die gewährte Anpassungsfrist mit rund dreieinhalb Mo- naten zu knapp bemessen worden (Klage Rz. 27) und er hätte sich bei Auf- nahme einer angepassten Tätigkeit mit einem massiv tieferen als dem bis- herigen Einkommen abzufinden (Replik Rz. 25 f.). 4.3. 4.3.1. Die Beklagte beruft sich für die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung auf die Bestimmungen A2 Abs. 3 sowie D4 der AVB (vgl. Klageantwort Rz. 10 f.). Nach der Bestimmung A2 Abs. 3 ist Arbeitsunfähigkeit die volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu- mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätig- keit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Als sol- che gelten Tätigkeiten, die dem Versicherten aufgrund seiner Ausbildung sowie seiner physischen und intellektuellen Eignung, auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt, erfahrungsgemäss tatsächlich zugänglich sind (KB 8/6). Die Bestimmung D4 sieht vor, dass die Beklagte, wenn die versi- cherte Person imstande ist, eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be- ruf oder Aufgabenbereich auszuüben, bei langer Dauer der Arbeitsunfähig- keit verlangen kann, dass die versicherte Person eine andere Tätigkeit an- nimmt. Dazu muss diese schriftlich aufgefordert und ihr eine angemessene Frist zur beruflichen Umorientierung angesetzt werden (Abs. 1). Lässt die versicherte Person diese Frist schuldhaft verstreichen, so kann die Be- klagte ihre Leistungen einstellen (Abs. 2; KB 8/9). Ob es der versicherten Person obliegt, eine angepasste Tätigkeit aufzu- nehmen, stellt eine Frage der Schadenminderungspflicht dar. Diese ist ge- setzlich in Art. 38a VVG geregelt. Dass die AVB der Beklagten eine davon abweichende Regelung vorsähen, wird von dieser nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den angegebenen Bestimmungen der AVB. Folg- lich ist vorliegend Art. 38a VVG zu beachten. 4.3.2. Nach Art. 38a Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann ein Berufswechsel notwendig sein. Erwartet der Versicherer vom Ver- sicherten einen solchen Berufswechsel, muss er dies dem Versicherten mitteilen und ihm eine angemessene Frist setzen, um sich anzupassen und -7- eine Stelle zu finden. Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbar- keit eines Berufswechsels im konkreten Fall stellt die medizinisch-theoreti- sche Würdigung nur einen ersten Schritt dar. Das Gesetz erlaubt dem Ver- sicherer keine Reduktion seiner Leistungen einzig aufgrund eines theore- tisch möglichen Berufswechsels, der indessen in der Praxis nicht realisier- bar ist. Das Gericht hat vielmehr die konkrete Ausgangslage zu würdigen. Es muss sich fragen, welche reellen Chancen der Versicherte angesichts seines Alters und der Situation auf dem Arbeitsmarkt hat, eine Arbeit zu finden, welche seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung trägt. Es hat ebenfalls zu beurteilen, ob dem Versicherten ein entsprechender Berufswechsel unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Arbeitser- fahrung und seines Alters tatsächlich zugemutet werden kann (zum Gan- zen: Urteile des Bundesgerichts 4A_49/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.3.1 so- wie 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.3, je mit Hinweisen). 4.4. Die Parteien beziehen sich für die strittige Frage des Vorliegens einer Ar- beitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in ihren Rechtschriften rechtsgenüglich auf die folgenden medizinischen Unterlagen: 4.4.1. Prof. Dr. med. D._____, Chefarzt der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie des Kreiskrankenhauses E._____, hielt im Bericht vom 27. Dezember 2021 über eine Konsultation des Klägers vom 20. Dezember 2021 fest, die Be- schwerden seien verständlich, es solle zunächst der Rentenantrag gestellt werden. Er werde den Kläger mit dieser Operation (Dekompression bei L4/5 sowie Fusion L4 auf S1) nicht wieder ins Arbeitsleben eingliedern kön- nen. Entsprechend warte man den Ausgang des Rentenverfahrens ab (KB 10). 4.4.2. In einem weiteren Bericht von Prof. Dr. med. D._____ vom 13. April 2022 über die stationäre Behandlung des Klägers zwischen 28. März und 4. April 2022 wurde über eine komplikationslose Operation berichtet. In der radio- logischen Kontrolle habe sich ein regelrechter Befund gezeigt; der Kläger habe "deutlich beschwerdegebessert" in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden können. Etwa zehn Wochen postoperativ solle eine kli- nische und radiologische Verlaufskontrolle erfolgen, in deren Rahmen dann über die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmassnahme entschieden wer- den könne (KB 13). 4.4.3. Im Bericht vom 1. August 2022 über eine Konsultation des Klägers vom 22. Juli 2022 hielt Prof. Dr. med. D._____ fest, die vom Kläger beklagten Schmerzen fänden sich diffus oberhalb der Fusion. Die Röntgenaufnahme zeige eine ideale Position der implantierten Schrauben und Stäbe. Der -8- Kläger könne von einer Rehabilitationsmassnahme durchaus noch profitie- ren. Es bestehe sicherlich eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähig- keit, aber bei erneuter "Beübung rückengerechten Verhaltens" und konse- quenten diätischen Massnahmen sei eine Möglichkeit zur Wiedereingliede- rung durchaus denkbar, wenn auch das Alter des Klägers diese Perspek- tive diskutabel erscheinen lasse (AB 3). 4.4.4. Eine (den Kläger ambulant weiterbehandelnde) Ärztin des Ärztezentrums F._____ beantwortete am 15. August 2022 die Frage der Beklagten, in wel- chem Ausmass eine Arbeitsleistung in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sei und welche Tätigkeiten dabei in Frage kämen (KB 11), mit "Leichte Rückenschonende Tätigkeiten" (KB 12). 4.4.5. Der beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. G._____, Facharzt für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. AB 2), hielt in seiner "Second Medical Opinion" vom 31. August 2022 fest, für eine leichte körperliche Tätigkeit in Wechselbelastung bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 100 % (KB 14/1). 4.4.6. RAD-Ärztin Dr. med. H._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrer Beurteilung vom 6. Oktober 2022 aus, die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten könne aktuell nicht abschliessend beurteilt wer- den. Prognostisch sollte eine hohe Arbeitsfähigkeit wieder möglich sein; es würden jedoch die medizinischen Akten über den postoperativen Verlauf benötigt (KB 16). 4.4.7. In einer zweiten "Second Medical Opinion" vom 19. November 2022 gab Dr. med. G._____ die relevanten Befunde von Prof. Dr. med. D._____ von der Konsultation vom 22. Juli 2022 wieder und zog den Schluss, nach dem 31. Dezember 2022 sei eine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten dementsprechend nicht mehr ausgewiesen (KB 14/2). 4.4.8. RAD-Ärztin Dr. med. I._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der Beurteilung vom 13. Juli 2023 fest, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit (sitzend, ge- hend, kaum stehend) sei dem Kläger seit circa sechs Monaten postopera- tiv, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2022 vollschichtig zumutbar (Bei- lage 19 zur Replik). -9- 4.5. 4.5.1. Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte und dergleichen stellen beweisrecht- lich betrachtet blosse Parteigutachten dar, welche als Bestandteil der Par- teivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24; 140 III 24 E. 3.3.3 S. 29). Als Parteibehauptungen vermögen sie jedoch allenfalls zusammen mit Indizien Beweis zu erbringen (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 237). 4.5.2. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die einzelnen Arztberichte schlüs- sig und substantiiert das Erlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in an- gepassten Tätigkeiten nach dem operativen Eingriff vom 29. März 2022 be- hauptet. Der Kläger belässt es mehrheitlich bei der pauschalen Bestreitung, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht rechtsgenüglich erstellt, ohne diese Behauptung explizit stützende Unterlagen und Indizien zu bezeichnen. Soweit er diesbezüglich geltend macht, bei der Einschät- zung des Ärztezentrums F._____ vom 15. August 2022 handle es sich le- diglich um eine Prognose (Replik Rz. 13), entbehrt dies einer Grundlage im entsprechenden Bericht. Die Beklagte hatte explizit nach der Arbeitsfähig- keit in angepasster Tätigkeit und Anforderungen an eine solche gefragt (KB 11 Frage 9.). Aus der Antwort ergibt sich nichts, was den Schluss zu- lassen würde, die Einschätzung sei lediglich prognostisch zu verstehen (vgl. KB 12). Der einzige Mediziner, der dem Kläger nicht explizit eine voll- schichtige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte, war Prof. Dr. med. D._____. Ob seine ursprüngliche Aussage, er sehe keine Möglichkeit zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben (vgl. E. 4.4.1.), sich dabei nur auf die angestammte Tätigkeit bezog (Klageantwort Rz. 14) oder nicht (Replik Rz. 12), kann vor dem Hintergrund seiner späteren Äusserun- gen offenbleiben, führte er doch immerhin später dort aus, eine Wiederein- gliederung sei durchaus denkbar. Die von ihm postulierte "Gefährdung der Erwerbsfähigkeit" begründete er dabei mit der fehlenden Bereitschaft des Klägers zur Gewichtsreduktion sowie primär mit dessen Alter (vgl. E. 4.4.3.). Eine "Gefährdung der Erwerbsfähigkeit" setzt dabei darüber hin- aus rein sprachlich deren Vorliegen voraus. Inwiefern eine Wiederanstel- lung aufgrund des fortgeschrittenen Alters noch als wahrscheinlich er- scheint, ist zudem keine medizinische Frage, sodass die diesbezüglichen Ausführungen im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit unbeachtlich zu blei- ben haben. Folglich erachten sämtliche beteiligten Ärzte, welche eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen haben, den Kläger in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig. Es besteht jedoch keine Einigkeit betreffend den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. So hielt der beratende Arzt Dr. med. G._____ in sei- ner zweiten Stellungnahme vom 19. November 2022 fest, eine - 10 - Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2022 bestehe nicht mehr. Zum gleichen Schluss gelangte RAD-Ärztin Dr. med. I._____. Auch wenn sich für die IV-Stelle die Frage der Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkei- ten aufgrund des letzten Arbeitstags des Klägers bei der C._____ AG am 4. Januar 2022 (Klageantwort Rz. 13; vgl. KB 9) erst per Januar 2023 stellte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und eine bereits davor wiedererlangte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gemäss der RAD-Ärztin auch durchaus möglich gewesen sei (vgl. E. 4.4.8.), ist dies nicht mit dem not- wendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.4.) erstellt. Per 1. Januar 2023 hingegen liegt überwiegend wahrscheinlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Klägers in angepassten Tätigkeiten vor. 5. 5.1. Die Beklagte ist von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in ange- passten Tätigkeiten per September 2022 ausgegangen und hat dem Kläger mit Schreiben vom 21. September 2022 bis zur Einstellung der Taggelder eine Übergangsfrist von etwas mehr als drei Monaten bis 31. Dezember 2022 gewährt (KB 4). Nach dem Dargelegten konnte jedoch in diesem Zeit- raum noch nicht von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hätte somit innert dieser Frist, welche dem Suchen einer geeigneten Stelle dient (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_177/2022 vom 18. August 2022 E. 6.3), auch keine Arbeits- stelle in einer angepassten Tätigkeit finden können. Da eine schadensmin- dernde Massnahme folglich erst nach Feststehen des dafür zumutbaren Verhaltens verlangt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4A_79/2012 vom 27. August 2012 E. 5.1 in fine; CHRISTOPH HÄBERLI/DAVID HUSMANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, Rz. 539 ff.), wäre dem Kläger eine angemessene Frist zur Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2023 zu gewähren gewesen, so- dass diesem unter Berücksichtigung der von der Beklagten ursprünglich angesetzten Anpassungsfrist weiterhin Taggelder bis zum 31. März 2023 zustehen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich angesichts der vorliegend re- levanten Zeitspanne die Prüfung der übrigen Voraussetzungen zur Leis- tungseinstellung aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Kläger. 5.2. Die geforderte Summe an Taggeldern und deren Höhe von Fr. 95.45 wer- den von der Beklagten nicht bestritten. Die Taggeldhöhe stimmt mit den bisher geleisteten Taggeldern überein (vgl. KB 2). Folglich hat der Kläger für die Zeitspanne von 1. Januar bis 31. März 2023 Anspruch auf 90 Tag- gelder à Fr. 95.45, total Fr. 8'590.50. - 11 - 6. 6.1. Der Kläger fordert 5 % Verzugszins ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats für die Taggelder des Vormonats (vgl. Rechtsbegehren; Klage Rz. 29). 6.2. Da das VVG keine Vorschriften zum Verzugszins enthält, finden die Art. 102 ff. OR Anwendung (Art. 100 Abs. 1 VVG). Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR setzt der Schuldnerverzug die Fälligkeit der entsprechenden Forderung und eine Mahnung voraus. Auf eine Mahnung kann der Gläubiger analog Art. 108 Ziff. 1 OR verzichten, wenn der Schuldner unmissverständlich er- klärt, dass er nicht leisten werde (CORINNE WIDMER LÜCHINGER/WOLFGANG WIEGAND, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Ob- ligationenrecht I, 7. Auflage 2020, N. 11 zu Art. 102 OR mit Hinweisen). 6.3. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mit Schreiben vom 21. Septem- ber 2022 ausdrücklich erklärt, keine weiteren Leistungen erbringen zu wol- len, und dies mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 nochmals bekräftigt (Klage Rz. 29). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten und erweist sich als korrekt (KB 4; 18). Entsprechend richtet sich der Verzugszins nach der Fälligkeit der jeweiligen Forderungen. Die Fälligkeit ist umstritten. Ob diese nun monatlich mit der Lohnzahlung fällig wurden (vgl. Klageantwort Rz. 29, wobei Behauptungen zur Fälligkeit des Lohnes fehlen, Löhne in der Praxis indes tendenziell vor dem 1. des Folgemonats ausbezahlt werden) oder für jeden anspruchsberechtigten Tag einzeln fällig wurden und folglich nach mittlerem Verfall zu berechnen wären, kann jedoch aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ZPO offenbleiben. Entsprechend ist dem Kläger, wie bean- tragt, ein Verzugszins von 5 % ab dem 1. des Folgemonats für die ihm für den Vormonat zustehenden Taggelder (Januar: Fr. 2'958.95, Februar: Fr. 2'672.60, März: Fr. 2'958.95) zuzusprechen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu ver- pflichten, dem Kläger Fr. 8'590.50 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Februar 2023 auf Fr. 2'958.95, ab dem 1. März 2023 auf Fr. 2'672.60 sowie ab dem 1. April 2023 auf Fr. 2'958.95 zu bezahlen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 7.3. 7.3.1. Die Beklagte hat dem obsiegenden Kläger die Parteikosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), zu ersetzen - 12 - (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründe- ten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 7.3.2. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist von den kantonalen Tari- fen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Bei einem Streitwert von vorliegend Fr. 8'0590.50 beträgt die Grundentschädigung Fr. 2'948.10 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT; vgl. zu Ausklammerung der Verzugszinsfor- derung bei der Streitwertbemessung Art. 91 Abs. 1 ZPO). Dadurch sind In- struktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Tele- fongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behörd- lichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Der Abschlag für die nicht durchgeführte Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) wird mit dem Zu- schlag für eine zweite Rechtsschrift verrechnet (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT). Nach Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % beträgt die Parteientschädigung Fr. 3'282.50. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 8'590.50 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Februar 2023 auf Fr. 2'958.95, ab dem 1. März 2023 auf Fr. 2'672.60 sowie ab dem 1. April 2023 auf Fr. 2'958.95 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'282.50 zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die - 13 - Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begrün- dung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 30. September 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia