Substantiierung entgegen dessen Annahme gerade nicht erbringen könnte. 4.4. Zusammengefasst kann über das Bestehen einer Krankheit, deren allfällige funktionelle Auswirkungen und die daraus allenfalls resultierende Arbeitsunfähigkeit mangels Substantiierung kein Beweis abgenommen werden. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Ausführungen des Klägers zum (vor-)prozessualen Verhalten der Beklagten. Aus diesem lässt sich jedenfalls offenkundig kein Anspruch auf Zahlung von Taggeldern ableiten und der Kläger macht auch keine darauf gestützten weiteren respektive anderen Ansprüche geltend. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.