Ein Verweis auf ein medizinisches Gutachten oder einen ärztlichen Bericht in einer Rechtsschrift bewirkt für sich allein ferner grundsätzlich nicht, dass die dortigen ärztlichen Ausführungen als (substantiierte) Parteibehauptungen gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_261/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.4). Arztzeugnisse stellen zudem beweisrechtlich betrachtet blosse Parteigutachten dar, welche als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (vgl. vorne E. 3.4.1.), weshalb der Kläger einzig damit "den Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit" (Replik, S. 5) selbst im Falle einer genügenden