Gleiches gilt für die Stellungnahme des Klägers vom 4. Januar 2024, in welcher dieser unter Verweis auf eine ärztliche Beurteilung vom 13. Juli 2022 ebenfalls lediglich pauschal die Behauptung einer Arbeitsunfähigkeit wiederholt (vgl. S. 3 ff. der nämlichen Stellungnahme). Hinsichtlich der Verweise des Kläger auf verschiedene Arztzeugnisse ist – soweit diese überhaupt den hier in Frage stehenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2023 betreffen – daran zu erinnern, dass Parteien ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selbst nachkommen müssen, wobei ein pauschaler Verweis auf Beilagen nicht genügt (Urteile des Bundes-