Indes präzisierte er gerade nicht, aufgrund welcher Krankheit welche funktionellen Einschränkungen resultierten und wie sich diese konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten (Replik, S. 5 und S. 8). Gleiches gilt für die Stellungnahme des Klägers vom 4. Januar 2024, in welcher dieser unter Verweis auf eine ärztliche Beurteilung vom 13. Juli 2022 ebenfalls lediglich pauschal die Behauptung einer Arbeitsunfähigkeit wiederholt (vgl. S. 3 ff. der nämlichen Stellungnahme).