Dem kam der anwaltlich vertretene Kläger indes nicht nach. So äusserte er sich in seiner Replik zwar unter pauschalem Verweis auf in einer weiteren Sammelbeilage (Replikbeilage [RB] 1) enthaltene Arztzeugnisse für die Monate März bis Dezember 2022 zur Bestreitung einer Arbeitsunfähigkeit durch die Beklagte. Indes präzisierte er gerade nicht, aufgrund welcher Krankheit welche funktionellen Einschränkungen resultierten und wie sich diese konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten (Replik, S. 5 und S. 8).