4.3. Der Kläger macht in seiner Klage unter Verweis auf in einer Sammelbeilage (KB 5) enthaltene Arztzeugnisse in pauschaler Weise für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit geltend (vgl. insb. Klage, Rz. II.1). Die Beklagte bestreitet in ihrer Klageantwort eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im hier relevanten Zeitraum (vgl. insb. Klageantwort, Rz. II.1 in fine). Den Kläger trifft damit nach dem Dargelegten eine Substantiierungslast und er hat aufzuzeigen, inwiefern ihn eine Krankheit in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkte. Dem kam der anwaltlich vertretene Kläger indes nicht nach.