4.2. 4.2.1. Versichert ist mit der Krankentaggeldversicherung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (BGE 142 III 671 E. 3.9 S. 682). Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger insbesondere im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2023 aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig war. Auch wenn dem Kläger bis zum 31. Dezember 2022 Taggelder ausbezahlt worden waren, hat dieser somit zu beweisen, dass er (weiterhin) krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und daher vom 1. Januar bis 31. März 2023 Anspruch auf weitere Taggelder hatte (vgl. zum Ganzen E. 3.3.2. hiervor). -6-