4. 4.1. Der Kläger macht im Wesentlichen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2023 unter Verweis auf verschiedene Arztberichte einen Anspruch auf Krankentaggelder geltend und bringt vor, während dieser Zeit vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die Beklagte bestreitet im Speziellen das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im relevanten Zeitraum.