Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers hatte nach übereinstimmenden Parteivorbringen zum Zeitpunkt des Eintritts des vom Kläger behaupteten Leistungsfalls per 9. März 2022 und bis zum 31. Dezember 2022 bei einer Dritten (vgl. die Police vom 1. Januar 2022 in Klageantwortbeilage [AB] 25) und hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 bei der Beklagten eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG abgeschlossen (vgl. die Police vom 1. Dezember 2022 in Klagebeilage [KB] 2). Unumstritten massgebend für die Beurteilung der hier vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche sind insbesondere die allgemeinen Versicherungs-