1. Der Kläger war vom 1. September 2000 bis 31. März 2023 bei der C._____ angestellt und in dieser Eigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts des hier gegenständlichen Leistungsfalls und bis zum 31. Dezember 2022 bei einer Dritten kollektiv krankentaggeldversichert. Per 1. Januar 2023 überführte die damalige Arbeitgeberin des Klägers ihre Krankentaggeldversicherung zur Beklagten. Diese verneinte mit Schreiben vom 17. Februar 2023 für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 eine Leistungspflicht ihrerseits. 2. 2.1. Mit Klage vom 25. April 2023 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: