Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 stellte die Klägerin fest, die Beklagte unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR, und forderte von dieser Beitragszahlungen ab dem 6. Juli 2011 (KB 6). Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 hielt die Klägerin fest, trotz "mehrmaligen Mahnungen" habe ihr die Beklagte keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2021 eingereicht, und stellte ihr daher eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung (KB 8). Der entsprechende Totalbetrag von Fr. 3'500.00 wurde in der Folge am 29. Juni 2022 gemahnt (KB 7).