3.5.3. Die Beklagte ist gemäss eigenen Angaben ausschliesslich im Bereich Hochbau tätig (KB 5b). Sie ist somit dem betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR unterstellt. 3.6. Gestützt auf die unbestrittenen Ausführungen der Klägerin sowie die eigenen Angaben der Beklagten gegenüber der Klägerin erweist sich vorliegend als erstellt, dass die Beklagte unter den zeitlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fällt. -6-