3.4. Die Klägerin hielt mit Schreiben an die Beklagte vom 11. Juli 2018 gestützt auf die Angaben der Beklagten fest, diese werde vom räumlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst und deren Tätigkeiten fielen unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Die Beklagte sei daher seit dem 6. Juli 2011 für ihre in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Mitarbeitenden beitragspflichtig (Klagebeilagen [KB] 5b und 6).