Die Beklagte holte auch diese eingeschriebene Sendung bei der Post nicht ab. Beide Verfügungen haben damit spätestens am siebten Tag nach dem jeweils ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt zu gelten. -4- 2.2.2. Die Beklagte hat sich nach dem Dargelegten nicht zum Verfahren geäussert und damit weder eigene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestritten. Ungeachtet dessen ist – vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesentlichen Tatsachenbehauptungen substantiiert und schlüssig vorgetragen hat.