2.2. 2.2.1. Der Beklagten wurde die Klage mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. März 2023 zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen per Einschrieben und – nachdem die Beklagte diese Sendung bei der Post nicht abgeholte hatte – am 4. April 2023 nochmals mit normaler Post zugestellt. Da sich die Beklagte in der Folge innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2023 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte holte auch diese eingeschriebene Sendung bei der Post nicht ab.