2. 2.1. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. März 2023 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Die Beklagte holte diese eingeschriebene Sendung bei der Post nicht ab, weshalb ihr die Verfügung am 4. April 2023 nochmals mit normaler Post zugestellt wurde. 2.2. Nachdem sich die Beklagte innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2023 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte holte auch diese eingeschriebene Sendung bei der Post nicht ab.