Aus welchem Grund (schlichtes Untätig bleiben, Tilgung einer Forderung durch den Schuldner vor Anhebung eines Forderungsprozesses, Anerkennung einer Forderung vor der Schlichtungsbehörde etc.) letztlich ein Hauptverfahren unterbleibt, kann dabei schon aus Gründen der Rechtsgleichheit keine Rolle spielen. Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der vorsorglichen Beweisführung zwar um ein Hilfsverfahren im Hinblick auf ein (allfälliges) Hauptverfahren (BGE 141 I 241 E. 4.2.3 S. 248), jedoch auch um ein – vom (allfälligen) Hauptprozess – formell separates Verfahren handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_597/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.2.2;