2.2. der Replik) schlicht nicht praktikabel, ist es dem Gericht doch mangels klägerischer Rechtsbegehren im Hauptverfahren objektiv gerade nicht möglich, den Verfahrensausgang als Grundlage der Kostenverteilung zu bestimmen. Aus welchem Grund (schlichtes Untätig bleiben, Tilgung einer Forderung durch den Schuldner vor Anhebung eines Forderungsprozesses, Anerkennung einer Forderung vor der Schlichtungsbehörde etc.) letztlich ein Hauptverfahren unterbleibt, kann dabei schon aus Gründen der Rechtsgleichheit keine Rolle spielen.