systemimmanent und wird ferner insbesondere durch den Vorteil der Beweissicherung kompensiert, welcher sich um Übrigen hier in geradezu beispielhafter Weise verwirklicht hat. Zum anderen erscheint die von der Klägerin angestrebte Kostenverteilung gestützt auf das Ergebnis eines "antizipierten Hauptprozesses" (Ziff. 18.2.4. der Klage und Ziff. 2.2. der Replik) schlicht nicht praktikabel, ist es dem Gericht doch mangels klägerischer Rechtsbegehren im Hauptverfahren objektiv gerade nicht möglich, den Verfahrensausgang als Grundlage der Kostenverteilung zu bestimmen.