3.2. Das Versicherungsgericht hat mit Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung VKL.2020.29 vom 18. Juni 2021 erkannt, dass im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, was nach dem Dargelegten gerade auch die von der Klägerin nun geltend gemachten Anwaltskosten erfasste. Dieser Endentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_597/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.2.2) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Durch das Vorliegen einer bereits abgeurteilten Sache fehlt es damit an der Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO).