Es handelt sich damit um prozessuale Anwaltskosten, die von der Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO abschliessend erfasst sind, und nicht um vorprozessuale Anwaltskosten. Spätere oder separate Schadenersatzprozesse für derartige Prozesskosten sind ausgeschlossen (vgl. statt vieler BGE 139 III 190 E. 4.4 S. 193 f. und SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 18 zu Art. 96 ZPO, sowie BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, a.a.O., N. 38 zu Art. 95 ZPO). Als Rechtsgrund der klägerischen Forderung kommen damit einzig die Regelungen der ZPO zur Kostenverteilung in Frage. Damit kann offen -5-