3.1.3. Die Klägerin gibt selbst an, die von ihr geltend gemachten Anwaltskosten seien "insbesondere im Rahmen des vorsorglichen Beweisführungsverfahrens VKL.2020.29 […] entstanden" (Ziff. 6 der Klage). Dies geht denn auch unzweifelhaft aus der Kostennote des klägerischen Rechtsvertreters vom 27. August 2021 (Klagebeilage 17) hervor, welche offenkundig einzig Aufwand für die Instruktion beziehungsweise die Sammlung des Prozessstoffs, das Verfassen von Rechtsschriften und die Vertretung der Klägerin im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung umfasst.