3.1.2. Prozessuale Anwaltskosten lassen sich im Wesentlichen als Kosten für die eigene Rechtsvertretung definiere, die im Verlaufe oder bei der Einleitung des Prozesses entstehen und auf diesen zurückzuführen sind. Darunter fallen – soweit für den Prozess selbst nützlich oder notwendig – namentlich die erforderlichen Aufwendungen der anwaltlichen Rechtsvertretung für die Einleitung des Prozesses, also für die Instruktion, die Sammlung des Prozessstoffs, das Verfassen von Rechtsschriften und die Vertretung von der Einreichung derselben bis zum gerichtlichen Entscheid. Sie fallen unter den Begriff der Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO.