Das Gutachten wurde am 31. März 2021 erstattet. Die von der damaligen Gesuchstellerin und jetzigen Klägerin mit Eingabe vom 19. Mai 2021 beantragten Ergänzungsfragen wurden anlässlich der Verhandlung vom 14. Juni 2021 vom vorgeladenen Gutachter mündlich beantwortet. Schliesslich erklärte das Versicherungsgericht das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung mit Verfügung VKL.2020.29 vom 18. Juni 2021 als beendet und erkannte in Dispositiv-Ziff. 3 insbesondere, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.