158 ZPO in Form der Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens im Wesentlichen zur Frage der aus einer allfälligen psychischen Erkrankung der Klägerin resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Das Versicherungsgericht ordnete mit Verfügung vom 21. Januar 2021 in Gutheissung dieses Gesuchs die Einholung eines Gerichtsgutachtens an. Mit Verfügung vom 4. März 2021 beauftragte es Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., mit der Erstellung eines monodisziplinären psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Das Gutachten wurde am 31. März 2021 erstattet.