1.2. Die Beklagte führt demgegenüber in ihrer Klageantwort vom 19. Mai 2022 aus, das Versicherungsgericht habe in seiner Verfügung VKL.2020.29 vom 18. Juni 2021 betreffend Beendigung des Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung in Dispositiv-Ziff. 3 erkannt, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen würden. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Übernahme der von ihr geltend gemachten Anwaltskosten durch die Beklagte.