2.2. Die Klägerin hielt mit Replik vom 13. Juni 2022 im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beklagte erstattete innert Frist keine Duplik. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Klägerin macht mit Klage vom 21. März 2022 und Replik vom 13. Juni 2022 zusammengefasst im Wesentlichen geltend, ihr seien im Zusammen- -3-