2. Mit Klage vom 21. März 2022 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Anwaltskosten in der Höhe von CHF 13'276.50, eventualiter nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." 2.1. Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 19. Mai 2022 folgendes Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es seien keine Kosten zu vergüten"