1. Die Klägerin ist bei der Beklagten kollektiv krankentaggeldversichert. Nachdem es zwischen den Parteien hinsichtlich der Frage der aus einer allfälligen psychischen Erkrankung der Klägerin resultierenden Arbeitsunfähigkeit zu Divergenzen gekommen war, beantragte die Klägerin beim Versicherungsgericht mit Gesuch vom 18. November 2020 eine vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO in der Form eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. In der Folge wurde das von der Klägerin beantragte Beweismittel vom Versicherungsgericht mit Verfügung VKL.2020.29 vom 18. Juni 2021 abgenommen und das Verfahren als beendet erklärt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.