3.4. Es ist demnach auf die überwiesene Sache nicht einzutreten, und das Geschäft ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht Baden zu überweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornehme und die Teilung der Austrittsleistungen durchführe. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf das Begehren, die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nach Art. 122 ff. ZGB zu teilen, wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Baden überwiesen, damit dieses die Teilung der Austrittsleistungen durchführe. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.