Bei der Überweisung der Angelegenheit an das Versicherungsgericht hat das Bezirksgericht Baden nicht ausgeführt, weswegen diese Auskünfte (Informationen betreffend aktuellem Stand des IV-Verfahrens bzw. betreffend Rechtskraft der IV-Verfügung vom August 2021; Einholung einer Durchführbarkeitserklärung bei der Personalvorsorgestiftung der D.) nicht einge- -7- holt werden konnten. Das Scheidungsgericht darf jedoch, wie bereits ausgeführt, das Verfahren nicht weiterdelegieren, ohne selbstständig umfassende Abklärungen getroffen zu haben.