Auf Anfrage des Beklagten gab die Personalvorsorgestiftung mit Schreiben vom 6. August 2021 bekannt, dass noch keine Austrittsleistung abrechenbar sei, da die IV-Verfügung noch nicht rechtskräftig sei (Beilage 13 zur Eingabe des Beklagten vom 25. August 2021 [Verfahren OF.2021.20]). Ein halbes Jahr später gab der Beklagte an der Einigungsverhandlung vom 9. Februar 2022 an, er sei im August 2021 informiert worden, dass er keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. Allerdings habe man ihn vor 10 Tagen angewiesen, seine frühzeitige Pensionierung rückgängig zu machen, da ein IV-Renten- anspruch bestehe (Protokoll vom 9. Februar 2022, S. 7 [Verfahren OF.2021.20]).