Auf Anfrage des Beklagten gab die Zentralstelle 2. Säule mit Schreiben vom 29. Juli 2021 an, für diesen würde bei der Personalvorsorgestiftung der D., ein Konto geführt (Beilage 12 zur Eingabe des Beklagten vom 25. August 2021 [Verfahren OF.2021.20]). Auf Anfrage des Beklagten gab die Personalvorsorgestiftung mit Schreiben vom 6. August 2021 bekannt, dass noch keine Austrittsleistung abrechenbar sei, da die IV-Verfügung noch nicht rechtskräftig sei (Beilage 13 zur Eingabe des Beklagten vom 25. August 2021 [Verfahren OF.2021.20]).