Da vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und die Klägerin auch nicht geltend macht, dass sie die gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG erforderliche schriftliche Einwilligung verweigert hatte, ist von einer grundsätzlich rechtmässig erfolgten Barauszahlung auszugehen. Ein Verzicht auf den Abzug der vorehelichen Austrittsleistung des Beklagten von der zu teilenden Austrittsleistung fällt damit ausser Betracht. -6-