ZGB und aArt. 22 FZG (Urteil des Bundesgerichts 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 E. 5.2). Mit anderen Worten erlaubt eine mit schriftlicher Zustimmung des anderen Ehepartners erfolgte Barauszahlung – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht, im Scheidungszeitpunkt darauf zu verzichten, von der relevanten Austrittsleistung allfällige Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung in Abzug zu bringen. Da vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und die Klägerin auch nicht geltend macht, dass sie die gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG erforderliche schriftliche Einwilligung verweigert hatte, ist von einer grundsätzlich rechtmässig erfolgten Barauszahlung auszugehen.