22 Abs. 2 Satz 3 FZG (in der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, die in Bezug auf Barauszahlungen Art. 22a Abs. 1 Satz 3 FZG in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung entspricht) in der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen folgerichtig nicht berücksichtigt und könnten entsprechend auch nicht Anlass dafür bieten, bei der Ermittlung der relevanten Austrittsleistung nach aArt. 22 Abs. 2 Satz 1 FZG darauf zu verzichten, allfällige Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung in Abzug zu bringen, denn dadurch würde der betreffende Betrag wiederum implizit Teil der zu teilenden Austrittsleistung nach aArt. 122 ff. ZGB und aArt.