So bestimmt Art. 22a Abs. 1 FZG, dass Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang führte das Bundesgericht im Urteil 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 aus, dass die vor der Scheidung bar ausbezahlten Kapitalien nicht mehr der Vorsorge zur Verfügung stünden. Sie würden gemäss ausdrücklichem Wortlaut von aArt. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG (in der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, die in Bezug auf Barauszahlungen Art.