Eine Überweisung an das Versicherungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO ist denkbar, wenn eine der Parteien oder eine Vorsorgeeinrichtung die Höhe der resultierenden Vorsorgeansprüche bestreitet (vgl. E. 1.5.). Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht die Höhe der resultierenden Vorsorgeansprüche streitig, sondern einzig die Frage, ob beim Beklagten aufgrund der Barauszahlung keine voreheliche Austrittsleistung von der zu teilenden Austrittsleistung in Abzug zu bringen ist. Dies stellt keinen Überweisungsgrund dar, da die Antwort auf die Frage sich sowohl aus dem Gesetzestext wie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt: So bestimmt Art.