OF.2020.136]; Berechnung der Klägerin betreffend Aufteilung BVG-Gutha- ben, abgegeben anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2022 [Verfahren OF.2021.20]). Der Beklagte ist dagegen der Ansicht, seine aufgezinste voreheliche Austrittsleistung sei von der zu teilenden Austrittsleistung in Abzug zu bringen (vgl. Schreiben des Beklagten vom 10. November 2020, Akt-Nr. 66 f. [Verfahren OF.2020.136]).